Anwaltskanzlei Stange-Wingen bei FirmenFinder.net



Anwaltskanzlei Stange-Wingen
Gertrudisstraße 25b
50859 Köln
Tel.: 02234 - 72085
Fax: 02234 - 72086
Email: kanzlei@stange-wingen.de
WWW: https://www.stange-wingen.de

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Willkommen bei der Anwaltskanzlei Stange-Wingen

Seit 2005 befindet sich meine Kanzlei in Köln-Weiden. Sie ist spezialisiert auf Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verkehrsrecht.
Eine Spezialisierung ist in der immer komplexer werdenden Rechtsprechung unbedingt erforderlich. Denn nur ein Spezialist ist dem Mandanten ein verlässlicher und kompetenter Partner. Regelmäßige fachspezifische Fortbildungen garantieren Ihnen ein gleichbleibendes Niveau bei der Beratung in meinen Schwerpunkt-Fachbereichen.

Selbstverständlich beschäftigt sich die Kanzlei auch mit allgemeinen Zivil-, insbesondere Vertragsrecht, einschließlich der Durchsetzung von Forderungen und die Zwangsvollstreckung aus vorhandenen Gerichtsurteilen und anderen Titeln.
Sie und Ihr Anliegen stehen bei uns im Vordergrund, daher bemühen wir uns, für Sie stets persönlich oder telefonisch erreichbar zu sein und Ihnen einen Termin ohne lange Wartezeiten zu geben.

Ehe- und Familienrecht

Das Ehe- und Familienrecht befasst sich mit allen rechtlichen Angelegenheiten, die das familiäre Zusammenleben betreffen: Ehe- und Lebenspartnerschaften, Scheidungen, Sorgerechts- und Unterhaltsfragen.
Ehe und Lebenspartnerschaften

Für die Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es einige gesetzliche Regelungsmöglichkeiten, z. B. einen Ehevertrag oder den Lebensgemeinschaftsvertrag. Ziel ist jeweils die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vermeidung von Streitigkeiten. Treffen Sie in guten Zeiten die Entscheidungen für ausgewogene Interessen. Dies erspart Ihnen im Trennungsfall Geld und Nerven. Hier kann frühzeitig Vorsorgen für den Fall einer Krankheit und des Alters getroffen werden.

Haben die Ehegatten (vor oder während der Ehe) nichts anderes geregelt, gilt ab der Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur durch einen Ehevertrag kann Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder ein modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden. Vermögensauseinandersetzungen sind komplex, besonders wenn gemeinsame Schulden oder auch gemeinsames Grundeigentum existieren. Einigungen über den Zugewinnausgleich müssen vor Rechtskraft der Ehescheidung daher notariell beurkundet werden.
Scheidungen

Für eine Scheidung gibt es viele Varianten: Von der einvernehmlichen Trennung bis hin zum mehrjährigen Rosenkrieg. Haben sich Paare zur endgültigen Trennung entschieden, sind zahlreiche Fragen zu klären:

- Wer zahlt wem, wie lange und wie viel Unterhalt?
- Darf ich in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
- Was ist mit den gemeinsamen Schulden?
- Was passiert mit der Rente?

Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht ist die gesetzliche Regel, aber wie weit kann dies in der Praxis umgesetzt werden? Ob verheiratet oder nicht, das gemeinsame Sorgerecht besteht auch nach der Trennung und/oder Scheidung.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält. Das sind z. B. ärztliche Routinebehandlungen oder Entscheidungen, welches Schulfach das Kind belegt oder mit wem es sich gerade trifft. In solchen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Das gilt etwa für die Schulwahl oder einen Schulwechsel, eine Operation oder die Beantragung eines Ausweises.
Erst, wenn einer der Ehegatten einen Antrag auf das alleinige oder ein partielles Sorgerecht stellt, trifft das Familiengericht eine Entscheidung über das Sorgerecht. Für eine derartige Änderung des gemeinsamen Sorgerechtes bedarf es jedoch erheblicher Gründe. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten stellen insofern keinen ausreichenden Grund dar. Das örtlich zuständige Jugendamt kann den Eltern möglicherweise bei Konflikten schon helfen, so dass ein Gerichtsverfahren entbehrlich ist.

Unterhalt

Ob in der Trennungsphase von Eheleuten, nach der rechtskräftigen Scheidung oder zur Versorgung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern: in allen Fällen kann es Unterhaltsansprüche geben. Dazu gibt es außergerichtliche Einigungen mittels Vergleich oder den beim Amtsgericht erstrittenen Unterhalt.

Für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht häufig ein Trennungsunterhalt, nach der Scheidung in vielen Fällen ein nachehelicher Unterhalt.

Der Kindesunterhalt wird mit Hilfe der ‚Düsseldorfer Tabelle‘ ermittelt. Minderjährige und erwachsene Schulkinder werden dabei gleichgestellt. Mit der Volljährigkeit des Kindes ist der Unterhalt von beiden Elternteilen zu leisten; spätestens jetzt lohnt sich eine Neuberechnung. Darüber hinaus ist der Unterhaltsbetrag dem jeweiligen Alter des Kindes anzupassen.

Zunehmend wichtiger wird der Unterhalt an die alten und pflegebedürftigen Eltern. Hier ist besonders die „Sandwich“-Generation betroffen. Das sind Angehörige, die selbst noch erwerbstätig und ihren eigenen (minderjährigen oder schon volljährigen) Kindern Unterhalt schulde und gleichzeitig zum Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern beitragen sollen, weil die Renteneinkommen der Eltern die Pflegekosten im Heim nicht decken. Sozialämter versuchen gern, Kinder (und mittelbar auch Schwiegerkinder) für die Pflegekosten der Eltern heranzuziehen. Hier muss geprüft werden, was tatsächlich für die Eltern gezahlt und an welcher Stelle die Unterhaltsforderung korrigiert werden muss.

Verfahrensbeistand – „Anwalt des Kindes“

In vielen Verfahren vor dem Familiengericht sind nicht nur Erwachsene beteiligt, sondern auch minderjährige Kinder. In Fällen des Sorgerechts und des Umgangsrechts sowie in Fällen der Kinderwohlgefährdung wird vom Gericht eine Person als Verfahrensbeistand, ein Anwalt des Kindes, benannt. Dieser sorgt dafür, dass im Streit der Eltern die Rechte und Wünsche des Kindes gehört und im Streitfall durchgesetzt werden.

Der Verfahrensbeistand nimmt auf Weisung des Gerichts Kontakt zum Elternteil auf, bei dem das Kind lebt, um das Kind kennen zu lernen. Er muss dessen Wünsche und Bedürfnisse in Erfahrung bringen, um sie angemessen vor Gericht vertreten zu können. Dabei muss er besonders darauf achten, dass es sich wirklich um die Wünsche des Kindes handelt und nicht die vorgetragenen Wünsche des Elternteils, bei dem es lebt.

Zusammen mit dem Kind und im Gespräch mit den Eltern erarbeitet er eine Lösung, die die beste für das Kind ist. Das heißt, er vergleicht das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) und das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) und fügt dieses zusammen. Für das Gericht gibt er eine schriftliche Stellungnahme ab, in den neu eingeführten „beschleunigten Verfahren“ kann dies auch mündlich erfolgen.

Erbe und Pflichtteil

Das Leben endet für jeden von uns. Damit es vorher und nachher nicht zum Streit kommt, gilt es Vorsorge zu treffen. Haben Sie ein Testament?

Und was ist vorher? Wenn Sie mal krank werden, einen Unfall haben oder sonstige Betreuung benötigen? Sind Sie auch darauf vorbereitet? Haben Sie eine Patientenverfügung? Haben Sie festgelegt, welche Hilfeleistung Sie wann und von wem erhalten möchten?
Testament

Ein Testament schafft die Weichenstellung für eine regelte Erbfolge. Wer auf ein Testament verzichtet, überlässt sein Vermögen den nächsten noch lebendenden Verwandten nach der ‚gesetzlichen Erbfolge‘. Durch ein Testament können im Einzelfall nicht gewollte Vermögensübertragungen an ungeliebte und/oder unbekannte Angehörige, langwierige Streitereien in Erbengemeinschaften und fatale finanzielle Probleme für Ehe- und Lebenspartner verhindert werden.
Schaffen Sie Klarheit und räumen Sie Ihren Nachkommen die Zeit für die ihnen zustehende Trauer ein.

Das Erbe, die Hinterlassenschaft

Unmittelbar nach einem Erbfall haben die Angehörigen sehr viele Angelegenheiten zu regeln. Neben der Beerdigung kommt es vor allem auf Formalitäten mit den Banken, Informationen an Lebensversicherungen, die Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht sowie die Sicherung des Nachlasses an. Neben der Beantragung des Erbscheins ist zu prüfen, ob eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wirtschaftlich sinnvoll ist und ob die Anfechtung eines ungünstigen und ungültigen Testaments in Betracht kommt.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Niemand ist davor sicher, dass er wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Für diese Fälle sollte eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Betreuungsverfügung vorliegen.

Mit der Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, an Ihrer Stelle umfassend oder für bestimmte Bereiche eine Entscheidung zu treffen. Zusätzlich zu der eigentlichen Vorsorgevollmacht kann eine vertragliche Regelung für das sogenannte Innenverhältnis verbindlich regeln, was der Bevollmächtigte für Pflichten zu erfüllen hat (z.B. Buchführung) oder ob seine Tätigkeit vergütet werden soll. Dies alles findet allein durch vertragliche Gestaltung und ohne Einschaltung oder Überwachung durch die Gerichte statt.

Anders ist dies bei einer Betreuungsverfügung. Hier geht es um die Ernennung eines Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht. In einem gerichtlichen Verfahren wird zunächst die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung festgestellt. Diese Feststellung erfolgt zumeist durch ein ärztliches Gutachten. Danach bestimmt das Gericht eine geeignete Person zu Ihrem Betreuer, der nun für genau festgelegte Aufgabengebiete für Sie die Angelegenheiten regelt. An dieser Stelle greift Ihre Betreuungsverfügung ein, denn damit können Sie lange im Vorfeld eine oder mehrere Personen vorschlagen, die als Betreuer für Sie in Betracht kommen, damit nicht ein völlig Fremder diese Betreuung übernimmt.

Haben Sie Fragen zu diesen Themen oder benötigen Sie Unterstützung? Ich berate Sie gern eingehend und individuell.

Patientenverfügung/Patiententestament

Gemäß § 1901a BGB können Volljährige in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Die Verfügung wendet sich also an den Arzt und das Behandlungsteam. Aber auch der Bevollmächtigte und der Betreuer sind an den Behandlungswunsch gebunden. Eine Patientenverfügung teilt ihnen verbindlich mit, welche Behandlungen gewünscht sind.
Die Annahme, dass die nahen Angehörigen (z. B. der Ehepartner, Lebensgefährte oder die Kinder) befugt sind, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, ist falsch. Entsprechende gesetzliche Regelungen liegen in Deutschland nicht vor. Nur durch eine Patientenverfügung kann man also das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruches wahren.

Bei der Formulierung der Verfügung ist es ratsam, medizinische Fachbegriffe zu verwenden. Um hier klare Wünsche zu formulieren, fragen Sie Ihren Hausarzt. Weisen Sie bei der Aufnahme in ein Krankenhaus auf Ihre Patientenverfügung hin und geben Sie – wenn möglich – diese zur Krankenakte. Folgende Punkte sollten Sie in Ihrer Patientenverfügung enthalten sein:

- Das Besuchsrecht der Angehörigen
- Eine Aussage zur Transplantation von fremden Organen
- Die Nennung Ihrer Vertrauensperson, die Ihre Interessen gegenüber dem Arzt und den Pflegekräften vertritt.
- In welchem Maße Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
- Der Umfang der künstlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von lebenswichtigen Körperfunktionen.

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst neben dem Straßenverkehrsrecht das Recht für den Verkehr in der Luft, zu Wasser und auf der Schiene (Eisenbahnrecht).

Das Straßenverkehrsrecht ist der besondere Schwerpunkt der Kanzlei. Er umfasst:

- Unfälle mit Sach-, Personen- und sonstigen Schäden (z.B. Schmerzensgeld, Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden)
- Bußgelder (z.B. Trunkenheit, Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, fahrlässige Tötung)
- Führerschein/Fahrerlaubnis (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstöße, Abstandsunterschreitung)
- Verkehrsstrafrecht
- Vertragsrecht (z.B. Neuwagen, Gebrauchtwagen, Werkstatt, Waschanlagen)

Sie hatten einen Unfall? Sie wollen Schadensersatz, Schmerzensgeld und den Nutzungsausfall ersetzt haben?

Sie sind geblitzt worden?

Es droht ein Bußgeld und/oder Fahrverbot?

Sie haben ein Fahrzeug gekauft und stellen jetzt Mängel fest?

Bei all diesen Fragen berate und vertrete ich Sie gern. Informieren Sie sich vorab bereits in unserer Infothek.

Für weitere ausführliche Informationen besuchen Sie uns bitte auf unserer Homepage. Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung.